Landgericht Köln, 2019-09-10, 31 O 354/18

31 O 354/18Tribunal cantonal10 sept. 2019

Texte intégral

Landgericht Köln — 31 O 354/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-10

Aktenzeichen: 31 O 354/18

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0910.31O354.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, es künftig bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

das Sonnenlogo wie nachstehend wiedergegeben für die Bewerbung von türkischen Lebensmitteln zu benutzen und/oder benutzen zu lassen:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

  1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 2305,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2017 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 150.000 Euro und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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