84 O 128/19•Landgericht Köln, 2019-10-30, 84 O 128/19
Texte intégral
Landgericht Köln — 84 O 128/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-30
Aktenzeichen: 84 O 128/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:1030.84O128.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachern
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben gegenüber Verbrauchern für eine Faltenreduktion zu werben:
(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)
II. Die Beklagten werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2019 zu zahlen.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 5.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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