Landgericht Köln — 109 KLs 9/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-07-14
Aktenzeichen: 109 KLs 9/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0714.109KLS9.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. große Strafkammer des Landgerichts Köln als Wirtschaftsstrafkammer
Normen: §263 StGB; §25 Abs. 1 . Vor. StGB
Tenor
Der Angeklagte L wird wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren
verurteilt, von der 6 Monate zur Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelten.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte S wird wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr
verurteilt, von der 6 Monate zur Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelten.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
Hinsichtlich des Angeklagten L : §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 1. Var., 25 Abs. 1, 2. Var., Abs. 2, 52, 53, 56 Abs. 2 StGB,
hinsichtlich des Angeklagten S : §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Var., Abs. 2, 46a Nr. 2, 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 56 Abs. 1 StGB.