Texte intégral
Landgericht Köln — 23 O 244/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-04-21
Aktenzeichen: 23 O 244/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0421.23O244.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
- Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsnr: XX-0000-0000, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:
a) in den Tarifen der Klägerin
aa) im Tarif H die Erhöhung zu dem Stichtag 01.05.2013 um 37,00 €
bb) im Gesetzlichen Zuschlag (H ) die Erhöhung zu dem Stichtag 01.05.2013 um 3,70 €
cc) im Tarif H die Erhöhung zu dem Stichtag 01.01.2016 um 35,00 €
b) in den Tarifen für I X
im Tarif H zu dem Stichtag 01.05.2013 um 3,42 €
jeweils bis zum 31.01.2021.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.898,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den unter 1. genannten Prämienanteilen im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 gezogen hat.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.