Texte intégral
Landgericht Köln — 14 O 167/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-05-20
Aktenzeichen: 14 O 167/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0520.14O167.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: UrhG§97 Abs.2, § 97a; ZPO § 287, § 32
Leitsätze
Leitsätze zur Entscheidung:
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- Zur Verletzung des deutschen Urheberrechts in einem Rechtsstreit zwischen einem italienischen Fotografen und einem schweizerischen Heilpraktiker, der auf seiner Webseite ein Lichtbild des Fotografen verwendete.
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- Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes für deutsches Urheberrecht bei einem internationalen Sachverhalt. Mangels Vortrags zu einer klägerischen Lizenzierungspraxis und mangels Anwendbarkeit von branchenüblichen Vergütungssätzen ist der Schadensersatz nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei können bei Lichtbildern eines Fotografen je nach Einzelfall die sog. MFM-Tabellen einen Anhaltspunkt bieten, bedürfen aber jedenfalls wegen der gebotenen Beschränkung auf die Verletzung deutschen Urheberrechts einer Anpassung nach unten (hier nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls: Abschlag von 30%).
Tenor
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Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 2.415,92 € für Lizenzschaden zusteht, wie geltend gemacht mit Schreiben vom 22.04.2020, Anlage K1.
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Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 1.564,26 € für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zusteht, wie geltend gemacht mit Schreiben vom 22.04.2020, Anlage K1.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 1.314,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2020 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.113,05 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.000,- € seit dem 13.05.2020 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Im Übrigen kann der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.