Texte intégral
Landgericht Köln — 14 O 222/22 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2023-03-30
Aktenzeichen: 14 O 222/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0330.14O222.22.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: ZPO § 91a; ZPO § 93; UrhG § 97
Leitsätze
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Ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn der Kläger bereits vorgerichtlich auf die Nachfrage des Beklagten nach der urheberrechtlichen Abmahnung seine Rechtsinhaberschaft substantiiert.
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Der Abmahnende ist nicht verpflichtet dem Abgemahnten gegenüber den Vollbeweis oder eine zur Überzeugung entsprechend § 286 ZPO genügende Indizienlage vorzutragen.
Tenor
I. Im Wege des Anerkenntnisurteils:
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Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Herkunft, den Umfang und gesamte Dauer der Verwendung der streitgegenständlichen Lichtbilder durch den Beklagten zu erteilen.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Zahlung der für die Nutzung der im ursprünglichen Klageantrag zu 1) wiedergegebenen Lichtbilder ersparten Lizenz verpflichtet ist.
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Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten außergerichtlicher Rechtsvertretung durch Zahlung an Rechtsanwalt I., X.-straße, O. in Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
II. Im Wege des Schlussurteils:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist mit Blick auf die Tenorziffern I. 1. und I. 3 vorläufig vollstreckbar. Mit Blick auf die Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.