Texte intégral
Landgericht Köln — 118 KLs 10/24 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-09-13
Aktenzeichen: 118 KLs 10/24
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0913.118KLS10.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. große Strafkammer
Tenor
- Der Angeklagte Z. ist der versuchten Geldwäsche in Tateinheit mit einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen schuldig.
Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und vier Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Angeklagte Z. freigesprochen.
- Der Angeklagte U. ist der Verabredung zu einem Verbrechen, dem vorsätzlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, in Tateinheit mit der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens schuldig.
Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
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Vom Angeklagten Z. wird die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 1.000,00 EUR angeordnet.
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Dem Angeklagten Z. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten Z. vor Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
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Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten, der Angeklagte Z. jedoch nur soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten Z.: §§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Var. 1, Abs. 3, 315d Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 52, 56, 69, 69a, 69b, 73, 73c StGB
Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten U.: §§ 308 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1, 52 StGB