1 O 69/03•Landgericht Kleve, 2003-09-05, 1 O 69/03
Texte intégral
Landgericht Kleve — 1 O 69/03 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-05
Aktenzeichen: 1 O 69/03
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2003:0905.1O69.03.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: § 242 BGB, § 24 PartG
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen:
a) Welche Personen die 80 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 931.000,-- DM vorgenommen haben, die auf das Geschäftskonto der XPartei, Landesverband NRW e.V. bei der Deutschen Bank 24 AG E, Konto-Nr. #####/#### im Jahre 2000 geflossen sind, unter Angabe der Namen, der Anschriften und der Höhe der eingezahlten Beträge.
b) Ob die einzahlenden Personen die einzelnen Beträge selbst zugewendet oder ganz oder teilweise unmittelbar vom Beklagten oder mittelbar auf seine Veranlassung von Dritten erhalten haben, unter Angabe von Namen und Adressen.
c) Welche Personen die 14 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 199.000,00 DM vorgenommen haben, die im Jahre 1999 auf das Geschäftskonto der XPartei, Landesverband NRW e.V. bei der Deutschen Bank 24 AG E, Konto-Nr. #####/#### geflossen sind, unter Angabe der Namen, der Anschriften und der Höhe der eingezahlten Beträge.
d) Ob die einzahlenden Personen die einzelnen Beträge selbst zugewendet oder ganz oder teilweise unmittelbar von dem Beklagten oder mittelbar auf seine Veranlassung von Dritten erhalten haben, unter Angabe von Namen und Adressen.
e) Welche Personen die Einzahlungen in Höhe von 140.000,00 EUR ab dem 20.09.2002 vorgenommen haben, die auf das Geschäftskonto der XPartei, Landesverband NRW e.V. bei der Deutschen Bank 24 AG E, Konto-Nr. #####/#### geflossen sind, unter Angabe der Namen, der Anschriften und der Höhe der eingezahlten Beträge.
f) Ob die einzahlenden Personen die einzelnen Beträge selbst zugewendet oder ganz oder teilweise unmittelbar vom Beklagten oder mittelbar auf seine Veranlassung von Dritten erhalten haben, unter Angabe von Namen und Adressen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
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