Landgericht Kleve, 2005-03-04, 8 O 120/04

8 O 120/04Tribunal cantonal4 mars 2005

Texte intégral

Landgericht Kleve — 8 O 120/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-04

Aktenzeichen: 8 O 120/04

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2005:0304.8O120.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungs-

geldes bis zu 250.000,00 Eur, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft

bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes E-Mails mit wer-

bendem Inhalt über das Internet zu versenden und/oder versenden zu las-

sen; es sei denn, dass der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich er-

klärt hat und/oder besondere Umstände, wie insbesondere bereits bestehen-

de Geschäftsbeziehung, vorliegen, aufgrund derer sein Einverständnis zu ver-

muten ist,2. an den Kläger 277,00 € (in Worten: Zweihundert 00/100 Euro) nebst Zinsen

in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2004 zu zah-

len.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung in vorgenannter Höhe Sicherheit leistet.

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