Landgericht Kleve, 2005-08-26, 182 Vollz 2/05

182 Vollz 2/05Tribunal cantonal26 août 2005

Regest

Eine langfristige Unterbringung von 3 Verurteilten in einem 18 qm großen Raum ist im Maßregelvollzug des § 63 StGB unzulässig.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 182 Vollz 2/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-26

Aktenzeichen: 182 Vollz 2/05

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2005:0826.182VOLLZ2.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. kleine Strafvollsteckungskammer

Normen: MRVG NRW § 2; StVollzG § 144

Leitsätze

Eine langfristige Unterbringung von 3 Verurteilten in einem 18 qm großen Raum ist im Maßregelvollzug des § 63 StGB unzulässig.

Tenor

Es wird festgestellt, dass eine über den 31.12.2005 hinaus andauernde Unterbringung des Antragstellers auf Zimmer Nr. 112 der Station 29.1 zusammen mit zwei weiteren Patienten unzulässig ist.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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