8 O 180/07•Landgericht Kleve, 2009-01-30, 8 O 180/07
Texte intégral
Landgericht Kleve — 8 O 180/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-30
Aktenzeichen: 8 O 180/07
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2009:0130.8O180.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve
Normen: UWG § 8
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
auf Visitenkarten oder sonstigen Verlautbarungen und Werbeträgern unter Angabe von drei unterschiedlichen Telefonnummern Mietwagen, Kleinbusse und Taxen anzubieten, ohne die Beschränkung anzugeben, in welchen Orten der Betriebssitz für die Mietwagen und/oder die Miettaxen sich befindet, wie nachfolgend abgebildet
an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.100,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2007 zu zahlen;
an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 899,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
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