Landgericht Kleve, 2009-07-13, 4 T 206/09

4 T 206/09Tribunal cantonal13 juil. 2009

Regest

§ 70 h Abs. 1 i.V.m. § 69 f. Abs. 1 S. 4 2. Halbsatz FGG ist im Hinblick auf die Verfahrensgarantie des Artikel 104 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass der Betroffene spätestens am Tag nach der geschlossenen Unterbringung von dem Richter zu vernehmen ist (Bestätigung des Kammerbeschlusses vom 12.03.2009, Az: 4 T 67/09). Die Missachtung der Verfahrensgarantie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Wird gegen das Gebot der rechtzeitigen Anhörung verstoßen, so drückt dieses Unterlassen nämlich den Mangel rechtswidriger Freiheitsentziehung aus, der durch Nachholung der Maßnahme nicht mehr zu tilgen ist.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 4 T 206/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-13

Aktenzeichen: 4 T 206/09

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2009:0713.4T206.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: FGG §§ 70 h Abs. 1, 69 f. Abs. 1 S. 4 2. Hablsatz, GG Art 104 Abs. 3

Leitsätze

§ 70 h Abs. 1 i.V.m. § 69 f. Abs. 1 S. 4 2. Halbsatz FGG ist im Hinblick auf die Verfahrensgarantie des Artikel 104 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass der Betroffene spätestens am Tag nach der geschlossenen Unterbringung von dem Richter zu vernehmen ist (Bestätigung des Kammerbeschlusses vom 12.03.2009, Az: 4 T 67/09). Die Missachtung der Verfahrensgarantie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Wird gegen das Gebot der rechtzeitigen Anhörung verstoßen, so drückt dieses Unterlassen nämlich den Mangel rechtswidriger Freiheitsentziehung aus, der durch Nachholung der Maßnahme nicht mehr zu tilgen ist.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 20.06.2009 wird aufgehoben.

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