Landgericht Kleve, 2010-04-22, 4 T 82/10

4 T 82/10Tribunal cantonal22 avr. 2010

Regest

Bei vorangegangener erfolgloser Vollstreckung nur wegen eines Teilbetrages der titulierten Zahlungsforderung ist der Gläubiger nicht gehindert, das Offenbarungsverfahren wegen der gesamten titulierten Forderung zu betreiben.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 4 T 82/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-22

Aktenzeichen: 4 T 82/10

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2010:0422.4T82.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Leitsätze

Bei vorangegangener erfolgloser Vollstreckung nur wegen eines Teilbetrages der titulierten Zahlungsforderung ist der Gläubiger nicht gehindert, das Offenbarungsverfahren wegen der gesamten titulierten Forderung zu betreiben.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts F am p vom 25. März 2010 wird aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin vom 17. Februar 2010 auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Schuldnerin nicht mit der Begründung zurückzuweisen, die eidesstattliche Versicherung beziehe sich auf einen Betrag von 468,93 € zuzüglich näher bezeichneter Nebenforderungen, während die zugunsten der Gläubigerin am 3. Februar 2010 durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 100,00 € zuzüglich näher bezeichneter Nebenforderungen erfolgt sei.

Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Schuldner auferlegt.

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