Landgericht Kleve, 2010-11-16, 181 StVK 276/10

181 StVK 276/10Tribunal cantonal16 nov. 2010

Regest

Das Gericht des ersten Rechtszuges, das die Unterbringung gem. §§ 63, 67 b StGB im Urteil zur Bewährung ausgesetzt hat, ist auch dann noch für die Widerrufsentscheidung zuständig, wenn sich der Verurteilte inzwischen in der Krisenintervention befindet.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 181 StVK 276/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-16

Aktenzeichen: 181 StVK 276/10

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2010:1116.181STVK276.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafvollstreckungskammer

Normen: § 462 a Abs. 2 StPO, § 463 StPO, § 67b StGB, § 67 h StGB

Leitsätze

Das Gericht des ersten Rechtszuges, das die Unterbringung gem. §§ 63, 67 b StGB im Urteil zur Bewährung ausgesetzt hat, ist auch dann noch für die Widerrufsentscheidung zuständig, wenn sich der Verurteilte inzwischen in der Krisenintervention befindet.

Tenor

N erklärt sich die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L für sachlich unzuständig.

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