Landgericht Kleve, 2010-12-08, 181 StVK 130/10

181 StVK 130/10Tribunal cantonal8 déc. 2010

Regest

Im Rahmen der Überprüfung gem. § 67e StGB steht ein Diagnosewechsel der Fortdauer der Unterbringung gem. § 63 StGB nicht entgegen, wenn der vom Tatgericht festgestellte „Zustand“ (§§ 20, 21 StGB) und die jetzt diagnostizierte Störung die selbe „Defektquelle“ haben.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 181 StVK 130/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-08

Aktenzeichen: 181 StVK 130/10

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2010:1208.181STVK130.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. große Strafvollstreckungskammer

Normen: §§ 20, 21, 63, 67d, 67e StGB

Leitsätze

Im Rahmen der Überprüfung gem. § 67e StGB steht ein Diagnosewechsel der Fortdauer der Unterbringung gem. § 63 StGB nicht entgegen, wenn der vom Tatgericht festgestellte „Zustand“ (§§ 20, 21 StGB) und die jetzt diagnostizierte Störung die selbe „Defektquelle“ haben.

Tenor

Die Unterbringung dauert fort.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens OLG Düsseldorf III – 4 Ws 433/10 trägt der Untergebrachte.

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