4 T 6/11•Landgericht Kleve, 2011-02-02, 4 T 6/11
Landgericht Kleve, 2011-02-02, 4 T 6/11
4 T 6/11Tribunal cantonal2 févr. 2011
Regest
Ablehnung der Verfahrenskostenstundung, wenn Grundvermögen kurzfristig (in einem Zeitraum von deutlich mehr als ½ Jahr) zu verwerten ist Gemäß § 4 a Abs. 1 S. 1 InsO kommt eine Verfahrenskostenstundung nur in Betracht, soweit das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Vermögen i.S. des § 4 a InsO ist gleichzusetzen mit der (künftigen) Insolvenzmasse, so dass die §§ 35 – 37 InsO zur Bestimmung heranzuziehen sind. Nach § 35 InsO gehört zur (künftigen) Insolvenzmasse auch das unbewegliche Vermögen des Schuldners. Anders als bei der Bewilligung von PKH muss hierbei auch nicht im Einzelfall nach der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundstücks für den Schuldner gefragt werden. Lediglich für den Fall, dass Grundvermögen kurzfristig nicht zu verwerten wäre, kommt eine Verfahrenskostenstundung in Insolvenzverfahren ausnahmsweise in Betracht. Hierbei ist eine kurzfristige Realisierbarkeit von Grundvermögen auch dann noch zu bejahen, falls für einen freihändigen Verkauf des Grundstücks durch den Schuldner ein Zeitraum von deutlich mehr als ½ Jahr zu veranschlagen wäre.
Texte intégral
Landgericht Kleve — 4 T 6/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-02
Aktenzeichen: 4 T 6/11
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0202.4T6.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: InsO §§ 4 a Abs. 1. S. 1, 35
Leitsätze
Ablehnung der Verfahrenskostenstundung, wenn Grundvermögen kurzfristig
(in einem Zeitraum von deutlich mehr als ½ Jahr) zu verwerten ist
Gemäß § 4 a Abs. 1 S. 1 InsO kommt eine Verfahrenskostenstundung nur in Betracht, soweit das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Vermögen i.S. des § 4 a InsO ist gleichzusetzen mit der (künftigen) Insolvenzmasse, so dass die §§ 35 – 37 InsO zur Bestimmung heranzuziehen sind.
Nach § 35 InsO gehört zur (künftigen) Insolvenzmasse auch das unbewegliche Vermögen des Schuldners. Anders als bei der Bewilligung von PKH muss hierbei auch nicht im Einzelfall nach der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundstücks für den Schuldner gefragt werden.
Lediglich für den Fall, dass Grundvermögen kurzfristig nicht zu verwerten wäre, kommt eine Verfahrenskostenstundung in Insolvenzverfahren ausnahmsweise in Betracht.
Hierbei ist eine kurzfristige Realisierbarkeit von Grundvermögen auch dann noch zu bejahen, falls für einen freihändigen Verkauf des Grundstücks durch den Schuldner ein Zeitraum von deutlich mehr als ½ Jahr zu veranschlagen wäre.
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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