4 T 287/10•Landgericht Kleve, 2011-02-10, 4 T 287/10
Landgericht Kleve, 2011-02-10, 4 T 287/10
4 T 287/10Tribunal cantonal10 févr. 2011
Regest
Wehrt sich der Schuldner gegen einen Pfändungsmaßnahme des anwaltlich vertretenen Gläubigers und wird die Erfolgsaussicht der von dem Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bejaht, so ergibt sich schon aus der Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit (§121 Abs.2 2. Fall ZPO), dass dem Schuldner entsprechend seinem Antrag auch ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.
Texte intégral
Landgericht Kleve — 4 T 287/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-10
Aktenzeichen: 4 T 287/10
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0210.4T287.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: § 121 Abs.2 2. Fall ZPO
Leitsätze
Wehrt sich der Schuldner gegen einen Pfändungsmaßnahme des anwaltlich vertretenen Gläubigers und wird die Erfolgsaussicht der von dem Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bejaht, so ergibt sich schon aus der Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit (§121 Abs.2 2. Fall ZPO), dass dem Schuldner entsprechend seinem Antrag auch ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Schuldner wird für den mit Anwaltsschriftsatz vom 10. November 2010 gestellten Vollstreckungsschutzantrag Rechtsanwalt x, , beigeordnet.
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