Landgericht Kleve, 2011-04-06, 181 StVK 40/11

181 StVK 40/11Tribunal cantonal6 avr. 2011

Regest

1) Eine Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung kommt nicht in Betracht, wenn diese nur mit Weisungen zu verantworten ist, die weniger Freiheiten mit sich bringen als der weitere Aufenthalt im Maßregelvollzug (geschlossene Station eines privaten Seniorenheims mit gesteigerten Beschränkungen und verringerten Beschäftigungsmöglichkeiten). 2) Sind die Behandlungsmöglichkeiten der Unterbringung gemäß § 63 StGB „ausgereizt“, so ist dies bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen; zu einer automatischen Beendigung des Maßregelvollzugs führt dies nicht.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 181 StVK 40/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-06

Aktenzeichen: 181 StVK 40/11

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0406.181STVK40.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve

Normen: StGB §§ 62, 63, 67d

Leitsätze

  1. Eine Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung kommt nicht in Betracht, wenn diese nur mit Weisungen zu verantworten ist, die weniger Freiheiten mit sich bringen als der weitere Aufenthalt im Maßregelvollzug (geschlossene Station eines privaten Seniorenheims mit gesteigerten Beschränkungen und verringerten Beschäftigungsmöglichkeiten).

  2. Sind die Behandlungsmöglichkeiten der Unterbringung gemäß § 63 StGB „ausgereizt“, so ist dies bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen; zu einer automatischen Beendigung des Maßregelvollzugs führt dies nicht.

Tenor

Die Unterbringung dauert fort.

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