Landgericht Kleve, 2011-06-07, 120 Qs 55/11

120 Qs 55/11Tribunal cantonal7 juin 2011

Regest

Wenn die Fluchgefahr u.a. damit begründet wird, dass der Beschuldigte in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat, so liegt darin kein Verstoß gegen das EU-Diskriminierungsverbot.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 120 Qs 55/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-07

Aktenzeichen: 120 Qs 55/11

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0607.120QS55.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer

Normen: StPO § 112

Leitsätze

Wenn die Fluchgefahr u.a. damit begründet wird, dass der Beschuldigte in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat, so liegt darin kein Verstoß gegen das EU-Diskriminierungsverbot.

Tenor

wird die Haftbeschwerde der Beschuldigten kostenpflichtig (§ 473 StPO) als unbegründet verworfen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.