2 O 260/11•Landgericht Kleve, 2012-02-22, 2 O 260/11
Texte intégral
Landgericht Kleve — 2 O 260/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-22
Aktenzeichen: 2 O 260/11
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2012:0222.2O260.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer des Landgericht Kleve
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.164,51 Euro (in Buchstaben: sechstausendeinhundertvierundsechzig 51/100 Euro) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.081,68 Euro seit dem 10.05.2011 und aus weiteren 1.082,83 Euro seit dem 25.07.2011.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 527,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils für den Streithelfer vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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