Landgericht Kleve, 2013-08-01, 4 T 199/13 Landgericht Kleve

4 T 199/13 Landgericht KleveTribunal cantonal1 août 2013

Regest

1. Die Bestellung des Verfahrenspfleger hat nach §§ 331 Nr. 4, 332 FamFG unverzüglich zu erfolgen. 2. Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist verletzt, wenn der Verfahrenspfleger nicht rechtzeitig bestellt und beteiligt wird. 3. Erfolgt die Bestellung des Verfahrenspflegers beim Amtsgericht so spät, dass er auf das Verfahren (inklusive Abhilfeverfahren) keinen Einfluss nehmen kann, stellt dies einen unheilbaren Verfahrensfehler dar.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 4 T 199/13 Landgericht Kleve — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-01

Aktenzeichen: 4 T 199/13 Landgericht Kleve

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0801.4T199.13LANDGERIC.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: FamFG § 331, FamFG § 332

Leitsätze

  1. Die Bestellung des Verfahrenspfleger hat nach §§ 331 Nr. 4, 332 FamFG unverzüglich zu erfolgen.

  2. Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist verletzt, wenn der Verfahrenspfleger nicht rechtzeitig bestellt und beteiligt wird.

  3. Erfolgt die Bestellung des Verfahrenspflegers beim Amtsgericht so spät, dass er auf das Verfahren (inklusive Abhilfeverfahren) keinen Einfluss nehmen kann, stellt dies einen unheilbaren Verfahrensfehler dar.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts …….. vom 21.07.2013 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.07.2013 wird aufgehoben.

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