Landgericht Kleve, 2014-04-16, 4 T 58/13

4 T 58/13Tribunal cantonal16 avr. 2014

Regest

Eine Kostenerstattung zu Gunsten des Betreuers erfolgt auch dann nicht, wenn er im Beschwerdewege die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung erreicht.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 4 T 58/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-16

Aktenzeichen: 4 T 58/13

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:0416.4T58.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BGB § 1908i Abs. 1 S, 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; VBVG § 1 Abs. 1; FamFG § 81 Abs

Leitsätze

Eine Kostenerstattung zu Gunsten des Betreuers erfolgt auch dann nicht, wenn er im Beschwerdewege die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung erreicht.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 19.02.2013 wird teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1.) die Betreuung des Betroffenen seit dem 01.10.2013 berufsmäßig führt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung der Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt.

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