Landgericht Kleve, 2014-09-02, 4 T 528/14

4 T 528/14Tribunal cantonal2 sept. 2014

Regest

1. Ob dem Betroffenen im Betreuungsverfahren bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. 2. Die maßgeblichen Kriterien, nach denen zu bewerten ist, ob ein solcher Einzelfall vorliegt, entsprechen denen, nach den zu entscheiden gewesen wäre, ob für den Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen gewesen wäre, wenn er keinen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten gehabt hätte.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 4 T 528/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-02

Aktenzeichen: 4 T 528/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:0902.4T528.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 276 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Ob dem Betroffenen im Betreuungsverfahren bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Die maßgeblichen Kriterien, nach denen zu bewerten ist, ob ein solcher Einzelfall vorliegt, entsprechen denen, nach den zu entscheiden gewesen wäre, ob für den Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen gewesen wäre, wenn er keinen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten gehabt hätte.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 14.08.2014 wird teilweise abgeändert.

Der Betroffenen wird Rechtsanwalt T beigeordnet.

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