3 O 53/14•Landgericht Kleve, 2014-10-10, 3 O 53/14
Texte intégral
Landgericht Kleve — 3 O 53/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-10
Aktenzeichen: 3 O 53/14
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1010.3O53.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.749,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs der Marke xxxxx, Typ: xxxxx, mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer xxxxxxxxx8500 und dem früheren amtl. Kennzeichen xxxxxx.
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Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.046,05 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 zu zahlen.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 887,02 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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