Landgericht Kleve, 2015-02-04, 4 O 234/14

4 O 234/14Tribunal cantonal4 févr. 2015

Regest

1. Eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung liegt nicht in der Übernahme von Fußnoten, soweit durch die räumliche Gestaltung ersichtlich ist, dass sie sich an den Bankmitarbeiter richten. 2. Die Rechtsverfolgung kann im Falle des Widerrufs mutwillig sein, wenn nicht ersichtlich ist, auf welche Weise der widerrufende Antragsteller die ihm nach dem Widerruf obliegende Zahlungspflicht erfüllen will und er nicht zur Reduzierung des Streitwertes durch die vorherige Erfüllung dieser Verpflichtung beiträgt.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 4 O 234/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-04

Aktenzeichen: 4 O 234/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:0204.4O234.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: ZPO § 114; BGB-InfoV § 14

Leitsätze

Eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung liegt nicht in der Übernahme von Fußnoten, soweit durch die räumliche Gestaltung ersichtlich ist, dass sie sich an den Bankmitarbeiter richten.

Die Rechtsverfolgung kann im Falle des Widerrufs mutwillig sein, wenn nicht ersichtlich ist, auf welche Weise der widerrufende Antragsteller die ihm nach dem Widerruf obliegende Zahlungspflicht erfüllen will und er nicht zur Reduzierung des Streitwertes durch die vorherige Erfüllung dieser Verpflichtung beiträgt.

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 26.11.2014 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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