Landgericht Kleve, 2015-07-22, 4 T 168/15

4 T 168/15Tribunal cantonal22 juil. 2015

Regest

1. Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, entfällt grundsätzlich auch dann, wenn sie sich nach Anbringen des Befangenheitsgesuchs der weiteren Verhandlung nicht verweigert. 2. Dies gilt nur dann nicht, wenn der abgelehnte Richter die Partei in unzulässiger Weise zum Weiterverhandeln nötigt.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 4 T 168/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-22

Aktenzeichen: 4 T 168/15

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:0722.4T168.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: ZPO § 43; ZPO § 128 Abs. 2

Leitsätze

Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, entfällt grundsätzlich auch dann, wenn sie sich nach Anbringen des Befangenheitsgesuchs der weiteren Verhandlung nicht verweigert.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der abgelehnte Richter die Partei in unzulässiger Weise zum Weiterverhandeln nötigt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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