Landgericht Kleve, 2015-09-04, 120 Qs-107 Js 700/14-65/15

120 Qs-107 Js 700/14-65/15Tribunal cantonal4 sept. 2015

Regest

In der Regel handelt es sich um notwendige Auslagen, wenn der Verteidiger ein komplettes Aktendoppel (Kopie der gesamten gerichtlichen Strafakte) anfertigt.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 120 Qs-107 Js 700/14-65/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-04

Aktenzeichen: 120 Qs-107 Js 700/14-65/15

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:0904.120QS107JS700.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: StPO § 464; VV 7000; Vergütungsverzeichnis 7000

Leitsätze

In der Regel handelt es sich um notwendige Auslagen, wenn der Verteidiger ein komplettes Aktendoppel (Kopie der gesamten gerichtlichen Strafakte) anfertigt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen um weitere 13,75 € (nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015) erhöht werden; im Übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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