Landgericht Kleve, 2016-05-23, 4 T 39/16

4 T 39/16Tribunal cantonal23 mai 2016

Regest

Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines Berufsbetreuers wünscht, dessen Vergütung er aus seinem Vermögen zahlen könnte.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 4 T 39/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-23

Aktenzeichen: 4 T 39/16

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:0523.4T39.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BGB § 1897 Abs. 6 Satz 1, BGB § 1899

Leitsätze

Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines Berufsbetreuers wünscht, dessen Vergütung er aus seinem Vermögen zahlen könnte.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 06.11.2015 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden abgeändert:Der Beteiligte zu 1.) wird als Betreuer entlassen und anstelle des Beteiligten zu 1.) wird die Beteiligte zu 2.) zur Betreuerin der Betroffenen bestellt.

Die Aufgabenkreise bleiben unverändert.

Kosten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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