4 T 152/16•Landgericht Kleve, 2016-07-14, 4 T 152/16
Landgericht Kleve, 2016-07-14, 4 T 152/16
4 T 152/16Tribunal cantonal14 juil. 2016
Regest
1. Dem Vollstreckungsgläubiger dürfen keine Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 ZPO in Rechnung gestellt werden. 2. Die §§ 5 GvKostG, 66 GKG bieten keine Rechtsgrundlage für die Titulierung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches wegen überzahlter Gerichtsvollzieherkosten. 3. Nicht der Gerichtsvollzieher persönlich, sondern die Staatskasse ist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen überzahlter Gerichtsvollzieherkosten passivlegitimiert.
Texte intégral
Landgericht Kleve — 4 T 152/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-14
Aktenzeichen: 4 T 152/16
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:0714.4T152.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: ZPO § 882c Abs. 2; GvKostG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GvKostG § 5; GvKostG Nr. 701
Leitsätze
Dem Vollstreckungsgläubiger dürfen keine Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 ZPO in Rechnung gestellt werden.
Die §§ 5 GvKostG, 66 GKG bieten keine Rechtsgrundlage für die Titulierung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches wegen überzahlter Gerichtsvollzieherkosten.
Nicht der Gerichtsvollzieher persönlich, sondern die Staatskasse ist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen überzahlter Gerichtsvollzieherkosten passivlegitimiert.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 23.05.2016 wird abgeändert.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin W vom 04.02.2016 (DRII-0165/16) dahingehend geändert, dass Zustellungskosten in Höhe von 3,45 € nach Nr. 701 KV GvKostG nicht angesetzt werden.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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