Landgericht Kleve, 2017-01-23, 4 T 515/16

4 T 515/16Tribunal cantonal23 janv. 2017

Regest

1. Die Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse gegen den Betreuten wegen gezahlter Betreuervergütung ist erst gehemmt, wenn der Festsetzungsbeschluss ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist. 2. Wenn für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, ist die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuer der für die Verjährungshemmung maßgeblich. 3. Die formlose Übersendung des Festsetzungsbeschlusses ist keine ordnungsgemäße Bekanntgabe.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 4 T 515/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-23

Aktenzeichen: 4 T 515/16

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:0123.4T515.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: FamFG § 168; FamFG § 41 Abs. 1 S. 1; FamFG § 15 Abs. 2; BGB § 1836e; BGB § 1903

Leitsätze

Die Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse gegen den Betreuten wegen gezahlter Betreuervergütung ist erst gehemmt, wenn der Festsetzungsbeschluss ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist.

Wenn für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, ist die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuer der für die Verjährungshemmung maßgeblich.

Die formlose Übersendung des Festsetzungsbeschlusses ist keine ordnungsgemäße Bekanntgabe.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 17.08.2016 wird dahingehend abgeändert, dass ein Rückzahlungsanspruch der Staatskasse gegen den Betroffenen in Höhe von 4.558,40 € für verauslagte Betreuervergütung für den Zeitraum vom 29.12.2013 bis zum 16.06.2016 festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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