Landgericht Kleve, 2017-05-11, 181 StVK 36/17

181 StVK 36/17Tribunal cantonal11 mai 2017

Regest

Auch wenn der Verurteilte bei Begehung der Tat erst gerade 21 Jahre alt war kann eine Mindestverbüßungsdauer von 30 Jahren angezeigt sein (hier Dreifachmord mit je drei Mordmerkmalen: Heimtücke, Habgier und niedrige Beweggründe). (Die Entscheidung ist rechtskräftig)

Texte intégral

Landgericht Kleve — 181 StVK 36/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-11

Aktenzeichen: 181 StVK 36/17

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:0511.181STVK36.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve

Normen: StGB § 57a

Leitsätze

Auch wenn der Verurteilte bei Begehung der Tat erst gerade 21 Jahre alt war kann eine Mindestverbüßungsdauer von 30 Jahren angezeigt sein (hier Dreifachmord mit je drei Mordmerkmalen: Heimtücke, Habgier und niedrige Beweggründe).

(Die Entscheidung ist rechtskräftig)

Tenor

1.Dem Verurteilten wird die lebenslange Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 01.08.2013, AZ 11 Ks 3/03, nicht zur Bewährung ausgesetzt.

2.Es wird festgestellt, dass die besondere Schwere der Schuld eine Verbüßung von 30 Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe gebietet.

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