Landgericht Kleve, 2017-12-14, 6 S 23/174

6 S 23/174Tribunal cantonal14 déc. 2017

Regest

Wenn das Amtsgericht in einem Urteil über mehrere in objektiver Klagehäufung geltend gemachte Ansprüche entschieden hat, richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein einziger der streitgegenständlichen Ansprüche eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 6 S 23/174 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-14

Aktenzeichen: 6 S 23/174

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:1214.6S23.174.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1; ZPO § 260

Leitsätze

Wenn das Amtsgericht in einem Urteil über mehrere in objektiver Klagehäufung geltend gemachte Ansprüche entschieden hat, richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein einziger der streitgegenständlichen Ansprüche eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 18.11.2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1.) zu ½ und der Kläger zu 2.) zu ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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