6 O 82/17•Landgericht Kleve, 2018-08-30, 6 O 82/17
Landgericht Kleve, 2018-08-30, 6 O 82/17
6 O 82/17Tribunal cantonal30 août 2018
Regest
Flüssigsauerstoff ist kein Hilfsmittel, sondern ein Arzneimittel.
Texte intégral
Landgericht Kleve — 6 O 82/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-30
Aktenzeichen: 6 O 82/17
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2018:0830.6O82.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: VVG § 192 Abs. 1; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AMG § 3 Nr. 1
Leitsätze
Flüssigsauerstoff ist kein Hilfsmittel, sondern ein Arzneimittel.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.949,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch künftig verpflichtet ist, die Kosten für den Flüssigsauerstoff entsprechend der ärztlichen Verordnung zu übernehmen, solange dies für die seit März 2015 laufende Behandlung erforderlich ist
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Geldern entstanden sind und die der Kläger allein trägt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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