Texte intégral
Landgericht Kleve — 110 KLs 22/23 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2023-10-09
Aktenzeichen: 110 KLs 22/23
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2023:1009.110KLS22.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 1. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: § 29a BtMB
Leitsätze
Der Transport von Cannabissetzlingen, die sich in der Erde befinden und in einer Cannabisplantage weitr aufgezogen werden sollen, um die Erträge gwinnbringend zu verkaufen, stellt vollendetes Handeltreiben dar.
Tenor
Der Angeklagte F. wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte T. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von
5 Jahren
verurteilt.
Die sichergestellten 899 Cannabispflanzen werden eingezogen.
- §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 1, 3, 33 BtMG; § 27, 56 Abs. 2 StGB -