3 O 355/00•Landgericht Krefeld, 2001-04-19, 3 O 355/00
Texte intégral
Landgericht Krefeld — 3 O 355/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-04-19
Aktenzeichen: 3 O 355/00
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2001:0419.3O355.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den gesamten von der Klägerin mittels ihrer Windkraftanlage X in X angebotenen Strom (mit einer Nennleistung von 600 kVA) abzunehmen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232.027,99 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch in der Zukunft den gesamten von ihr ange-botenen, nicht abgenommenen Strom aus der Windkraftanlage zu vergüten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 300.000,- DM
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch
durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
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