12 O 30/02•Landgericht Krefeld, 2002-07-09, 12 O 30/02
Texte intégral
Landgericht Krefeld — 12 O 30/02 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-09
Aktenzeichen: 12 O 30/02
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2002:0709.12O30.02.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin selbst
oder einem Bevollmächtigten ihrer Wahl, der jedoch
zur Verschwiegenheit verpflichteter Wirtschaftsprü-
fer oder vereidigter Buchsachverständiger sein muß,
in ihren, der Beklagten, Geschäftsräumen Einsicht
in ihre Bücher und Schriften des Jahres 2001
zu gewähren.
- Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin
die Beklagte verurteilt sehen will,
a) ihr Einsicht zu gewähren auch in die Bücher
und Schriften der Jahre 1997 bis 2000,
b) sie zu ermächtigen, an das Bundesamt für
Finanzen in Bonn ein sachdienliches Auskunfts-
ersuchen zu richten über die Beziehungen der
Beklagten zur X,USA,
c) nach erteilter Auskunft die Jahresabschlüsse
1997 bis 2001 zu berichtigen.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
-
Die weiteren Entscheidungen bleiben vorbehalten.
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