Landgericht Krefeld, 2007-11-26, 6 T 200/07

6 T 200/07Tribunal cantonal26 nov. 2007

Texte intégral

Landgericht Krefeld — 6 T 200/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-26

Aktenzeichen: 6 T 200/07

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2007:1126.6T200.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 27.08.2007 wird abgeändert.

Die auf der Eigentümerversammlung am 02.05.2007 zu TOP 10 und 11 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

Die Antragsgegnerin hat allen baulichen Maßnahmen zuzustimmen, die zur Herstellung des zweiten Rettungsweges der Dachgeschosswohnung der Antragsteller im Hause X im Wege des Einbau eines Dachflächenfensters mit den gesetzlich vorgegebenen Maßen zwischen mittlerer und rechter Gaube (Blickpunkt Straßenseite) des Hauses X erforderlich sind.

Die Antragsgegnerin hat der Verteilung der Kosten, die infolge der Herstellung des vorgenannten zweiten Rettungsweges anfallen, nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel des § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG zuzustimmen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Beschwerdewert: 5.000,00 €.

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