22 Ks 4/09•Landgericht Krefeld, 2009-08-18, 22 Ks 4/09
Texte intégral
Landgericht Krefeld — 22 Ks 4/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-18
Aktenzeichen: 22 Ks 4/09
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2009:0818.22KS4.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zweite große Strafkammer als Schwurgerichtskammer
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Die in Spanien erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet.
Die sichergestellte Pistole FN 7,65 Modell 1910 nebst Magazin, der sichergestellte Revolver, die sichergestellte Munition sowie der sichergestellte zerlegte Schalldämpfer (mit Klebeband versehene Plastikflasche) werden eingezogen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger werden dem Angeklagten auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 2 Gruppe 3 Alt. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b, 250 Abs. 1 Nr. 1 a. F., 253, 255, 22, 23, 52, 53, 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB.
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