11 O 83/11•Landgericht Krefeld, 2011-12-07, 11 O 83/11
Texte intégral
Landgericht Krefeld — 11 O 83/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-07
Aktenzeichen: 11 O 83/11
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2011:1207.11O83.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig ihre Identität und die Anschrift ihres Unternehmens anzugeben,
sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.900,00 € vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 20.000,- €.
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