12 O 11/12•Landgericht Krefeld, 2012-09-10, 12 O 11/12
Landgericht Krefeld, 2012-09-10, 12 O 11/12
12 O 11/12Tribunal cantonal10 sept. 2012
Regest
1. Steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. 31 Abs. 2 CMR (Urteil vom 20.11.2003, I ZR 294/02), wonach eine in einem Mitgliedsland zuvor erhobene negative Feststellungsklage einer inländischen Leistungsklage über den gleichen Anspruch nicht entgegensteht, im Einklang mit europäischem Recht? 2. Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, welche ausschließlich autonom erfolgt oder sind bei der Anwendung solcher Übereinkommen auch Ziele und Wertungen der Verordnung zu berücksichtigen? 3. Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, wonach eine in einem Mitgliedsstaat entschiedene Feststellungsklage einer zeitlich nachrangig erhobenen Leistungsklage in einem anderen Mitgliedsstaat nicht entgegensteht, soweit dieses Übereinkommen insoweit auch eine Art. 27 EuGVVO entsprechende Auslegung ermöglicht?
Texte intégral
Landgericht Krefeld — 12 O 11/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-10
Aktenzeichen: 12 O 11/12
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2012:0910.12O11.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Normen: Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV; Art 71 EuGVVO, Art. 27 Abs. 2 EuGVVO; Art. 31 Abs. 1 CMR, Art. 31 Abs. 2 CMR
Leitsätze
Steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. 31 Abs. 2 CMR (Urteil vom 20.11.2003, I ZR 294/02), wonach eine in einem Mitgliedsland zuvor erhobene negative Feststellungsklage einer inländischen Leistungsklage über den gleichen Anspruch nicht entgegensteht, im Einklang mit europäischem Recht?
Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, welche ausschließlich autonom erfolgt oder sind bei der Anwendung solcher Übereinkommen auch Ziele und Wertungen der Verordnung zu berücksichtigen?
Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, wonach eine in einem Mitgliedsstaat entschiedene Feststellungsklage einer zeitlich nachrangig erhobenen Leistungsklage in einem anderen Mitgliedsstaat nicht entgegensteht, soweit dieses Übereinkommen insoweit auch eine Art. 27 EuGVVO entsprechende Auslegung ermöglicht?
Tenor
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. A, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Rechtsfragen vorgelegt:
Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44 / 2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, welche ausschließlich autonom erfolgt oder sind bei der Anwendung solcher Übereinkommen auch Ziele und Wertungen der Verordnung zu berücksichtigen?
Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44 / 2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, wonach eine in einem Mitgliedsstaat entschiedene Feststellungsklage einer zeitlich nachrangig erhobenen Leistungsklage in einem anderen Mitgliedsstaat nicht entgegensteht, soweit dieses Übereinkommen insoweit auch eine Art. 27 EuGVVO entsprechende Auslegung ermöglicht?
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