21 KLs 54/15•Landgericht Krefeld, 2017-09-27, 21 KLs 54/15
Landgericht Krefeld, 2017-09-27, 21 KLs 54/15
21 KLs 54/15Tribunal cantonal27 sept. 2017
Texte intégral
Landgericht Krefeld — 21 KLs 54/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-27
Aktenzeichen: 21 KLs 54/15
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2017:0927.21KLS54.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betreibens eines Großhandels mit Arzneimitteln ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und vier Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe werden als Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt.
Ein Betrag von 19.000,00 € wird für verfallen erklärt. Dem Angeklagten wird nachgelassen, den für verfallen erklärten Betrag durch monatliche Raten à 200,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um Zweidrittel ermäßigt und der Staatskasse Zweidrittel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 96 Nr. 14 AMG, 73 a, c StGB a.F.
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