Landgericht Krefeld, 2018-04-11, 2 O 290/17

2 O 290/17Tribunal cantonal11 avr. 2018

Texte intégral

Landgericht Krefeld — 2 O 290/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-11

Aktenzeichen: 2 O 290/17

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2018:0411.2O290.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammmer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.255,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent vom 07.02.2014 bis zum 22.06.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.06.2017 abzüglich einer nach der nachfolgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR, höchstens jedoch einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.037,11 EUR, zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges T, Fahrzeugidentnummer XXX:

[12.890,00 EUR x (Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeugs – 19.215 km)] : 230.785 km

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 958,19 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des vorbezeichneten Fahrzeugs mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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