Landgericht Mönchengladbach, 2004-05-27, 10 O 515/ 03

10 O 515/ 03Tribunal cantonal27 mai 2004

Regest

Die Feststellungsklage eines Insolvenzgläubigers nach § 179 InsO ist auch bei vom Insolvenzverwalter gemäß § 208 InsO angezeigter Masseunzulänglichkeit zulässig. Werden zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter trotz bereits angezeigter Masseunzulänglichkeit geprüft, findet also ein Berichts- und Prüfungstermin statt, in welchem sämtliche angemeldeten Forderungen förmlich geprüft und als festgestellt oder bestritten in die Insolvenztabelle eingetragen werden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des nicht berücksichtigten Insolvenzgläubigers.

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 10 O 515/ 03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-27

Aktenzeichen: 10 O 515/ 03

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:0527.10O515.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Normen: InsO §§ 179, 208, 209, 211

Leitsätze

Die Feststellungsklage eines Insolvenzgläubigers nach § 179 InsO ist auch bei vom Insolvenzverwalter gemäß § 208 InsO angezeigter Masseunzulänglichkeit zulässig.

Werden zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter trotz bereits angezeigter Masseunzulänglichkeit geprüft, findet also ein Berichts- und Prüfungstermin statt, in welchem sämtliche angemeldeten Forderungen förmlich geprüft und als festgestellt oder bestritten in die Insolvenztabelle eingetragen werden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des nicht berücksichtigten Insolvenzgläubigers.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert wird auf 300,00 € festgesetzt.

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