10 O 523/03•Landgericht Mönchengladbach, 2004-06-03, 10 O 523/03
Landgericht Mönchengladbach, 2004-06-03, 10 O 523/03
10 O 523/03Tribunal cantonal3 juin 2004
Regest
Wenn ein Mandant dem Anwalt Vertragsunterlagen überreicht, die zwar keine Unterschrift tragen, deren Inhalt aber nach der unmissverständlichen Erklärung des Mandanten die tatsächlichen Vereinbarungen der dort ausgewiesenen Vertragsparteien wiedergeben, obliegt dem Rechtsanwalt keine weitere Sachverhaltsaufklärung zu der Frage, ob der Vertrag von den maßgeblichen Parteien wirklich abgeschlossen worden ist. Ohne hinreichende Anhaltspunkte, die greifbare Zweifel am Vertragsabschluss als tatsächlicher Vorgang (Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen) begründen, muss ein Rechtsanwalt von sich aus nicht jenseits des im zugetragenen Sachverhaltes und der sich daraus in Bezug auf die Wirksamkeit des Vertrages ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Problemkreise weitere Ermittlungen dahingehend durchführen, ob das Vertragsangebot möglicherweise doch nicht vom Mandanten angenommen worden ist.
Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 10 O 523/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-03
Aktenzeichen: 10 O 523/03
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:0603.10O523.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1
Leitsätze
Wenn ein Mandant dem Anwalt Vertragsunterlagen überreicht, die zwar keine Unterschrift tragen, deren Inhalt aber nach der unmissverständlichen Erklärung des Mandanten die tatsächlichen Vereinbarungen der dort ausgewiesenen Vertragsparteien wiedergeben, obliegt dem Rechtsanwalt keine weitere Sachverhaltsaufklärung zu der Frage, ob der Vertrag von den maßgeblichen Parteien wirklich abgeschlossen worden ist.
Ohne hinreichende Anhaltspunkte, die greifbare Zweifel am Vertragsabschluss als tatsächlicher Vorgang (Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen) begründen, muss ein Rechtsanwalt von sich aus nicht jenseits des im zugetragenen Sachverhaltes und der sich daraus in Bezug auf die Wirksamkeit des Vertrages ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Problemkreise weitere Ermittlungen dahingehend durchführen, ob das Vertragsangebot möglicherweise doch nicht vom Mandanten angenommen worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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