5 T 484/04•Landgericht Mönchengladbach, 2004-11-03, 5 T 484/04
Landgericht Mönchengladbach, 2004-11-03, 5 T 484/04
5 T 484/04Tribunal cantonal3 nov. 2004
Regest
Ein Beschluss, mit welchem festgestellt wird, dass der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübt, ist für den Bezirksrevisor mit der einfachen Beschwerde anfechtbar. Einem Verfahrenspfleger, der im Hauptberuf Rechtsanwalt ist, steht grundsätz-lich nur eine Vergütung nach den Sätzen des § 1 BVormG zu. Eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kommt für den an-waltlichen Verfahrenspfleger ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein als Verfahrenspfleger bestellter Laie in gleicher Lage wegen besonderer rechtli-cher Anforderungen einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 484/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-11-03
Aktenzeichen: 5 T 484/04
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:1103.5T484.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: BVormVG § 1, FGG §§ 56g Abs.5, 67 Abs. 3, BGB § 1835 Abs. 3
Leitsätze
Ein Beschluss, mit welchem festgestellt wird, dass der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübt, ist für den Bezirksrevisor mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.
Einem Verfahrenspfleger, der im Hauptberuf Rechtsanwalt ist, steht grundsätz-lich nur eine Vergütung nach den Sätzen des § 1 BVormG zu.
Eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kommt für den an-waltlichen Verfahrenspfleger ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein als Verfahrenspfleger bestellter Laie in gleicher Lage wegen besonderer rechtli-cher Anforderungen einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom
19.08.2004 wird aufgehoben.
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