5 T 627/04•Landgericht Mönchengladbach, 2005-01-19, 5 T 627/04
Landgericht Mönchengladbach, 2005-01-19, 5 T 627/04
5 T 627/04Tribunal cantonal19 janv. 2005
Regest
Der Sachverständige, der im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber beauftragt ist, ob und gegebenen-falls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kosten-deckende Masse vorhanden ist, steht gem. § 9 Abs. 1 JVEG ein Stundensatz von 65 € zu.
Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 627/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-01-19
Aktenzeichen: 5 T 627/04
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0119.5T627.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: JVEG § 9, JVEG § 22
Leitsätze
Der Sachverständige, der im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber beauftragt ist, ob und gegebenen-falls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kosten-deckende Masse vorhanden ist, steht gem. § 9 Abs. 1 JVEG ein Stundensatz von 65 € zu.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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