Landgericht Mönchengladbach, 2005-03-21, 5 T 136/05

5 T 136/05Tribunal cantonal21 mars 2005

Regest

1. Vorgerichtliche Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 rechtfertigt nicht die An-wendung der BRAGO für die Berechnung von Gebühren im gerichtlichen Ver-fahren. 2. Auch die Zustellung einer Klage an den Rechtsanwalt am 30.06.2004 rechtfer-tigt nicht die Anwendung der BRAGO, wenn der Anwalt erst am 01.07.2004 mit seiner prozessbezogenen Tätigkeit begonnen hat.

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 136/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-03-21

Aktenzeichen: 5 T 136/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0321.5T136.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: RVG § 60 Abs. 1

Leitsätze

  1. Vorgerichtliche Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 rechtfertigt nicht die An-wendung der BRAGO für die Berechnung von Gebühren im gerichtlichen Ver-fahren.

  2. Auch die Zustellung einer Klage an den Rechtsanwalt am 30.06.2004 rechtfer-tigt nicht die Anwendung der BRAGO, wenn der Anwalt erst am 01.07.2004 mit seiner prozessbezogenen Tätigkeit begonnen hat.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.01.2005 wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, welches nach Maßgabe nachfolgender Begründung über den Kostenfestsetzungsantrag des Beklag-ten erneut zu entscheiden hat.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Der Kläger hat dem Beklagten dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 268,40 €

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