9 O 15/03•Landgericht Mönchengladbach, 2005-04-04, 9 O 15/03
Landgericht Mönchengladbach, 2005-04-04, 9 O 15/03
9 O 15/03Tribunal cantonal4 avr. 2005
Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 9 O 15/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-04
Aktenzeichen: 9 O 15/03
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0404.9O15.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.800,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14. März 2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Beseitigung der Undichtigkeit an den Balkonen der vier Wohnungen im 1. Oberge-schoss und zweiten Obergeschoss zur Straßen-seite sowie der Balkone im 1. und 2. Obergeschoss zum Garten gesehen mit Aus-nahme des Balkons hinten rechts des Hauses in.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich bezüg-lich der Beseitigung der Undichtigkeiten an den unter 1. näher bezeichneten Balkonen an dem, seit dem 14. März 2005 in Annahmeverzug befin-det.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/4 der Klägerin, zu 3/4 der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläge-rin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls diese nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistungen können jeweils durch Bankbürgschaft erbracht werden.
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