Landgericht Mönchengladbach, 2005-09-13, 5 T 51/05

5 T 51/05Tribunal cantonal13 sept. 2005

Regest

Der notwendige Unterhalt gem. § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht seit dem 01.01.2005 dem notwendigen Lebensunterhalt i.S. des 3. und 11. Kapitels des SGB XII. Hierbei ist dem erwerbstätigen Vollstreckungsschuldner ein Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstä-tigkeit von 50% des Regelsatzes zuzubilligen, soweit er die mit der Erzielung des Ein-kommens verbundenen notwendigen Auslagen nicht konkret darlegt.

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 51/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-13

Aktenzeichen: 5 T 51/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0913.5T51.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO § 850d, SGB XII § 82

Leitsätze

Der notwendige Unterhalt gem. § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht seit dem 01.01.2005 dem notwendigen Lebensunterhalt i.S. des 3. und 11. Kapitels des SGB XII. Hierbei ist dem erwerbstätigen Vollstreckungsschuldner ein Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstä-tigkeit von 50% des Regelsatzes zuzubilligen, soweit er die mit der Erzielung des Ein-kommens verbundenen notwendigen Auslagen nicht konkret darlegt.

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der dem Schuldner zustehende monatliche pfändungsfreie Betrag aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 3. August 2004

bis einschließlich Juli 2005 auf 959,00 € zuzüglich zwei Drittel des Nettomehrbetrages und ab August 2005 auf 959,00 € zuzüglich drei Viertel des Nettomehrbetrages

festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.896,00 €

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