5 T 446/05•Landgericht Mönchengladbach, 2005-10-25, 5 T 446/05
Landgericht Mönchengladbach, 2005-10-25, 5 T 446/05
5 T 446/05Tribunal cantonal25 oct. 2005
Regest
Hat der Kläger beim Amtsgericht einen Verweisungsantrag zum Landgericht gestellt und rügt der Beklagte die Zuständigkeit des Amtsgerichts ohne einen Klageabwei-sungsantrag zu stellen, so ist allein in der Zuständigkeitsrüge kein Sachantrag zu se-hen. Dem Beklagtenvertreter steht deshalb nach einer Klagerücknahme nur die ermä-ßigte Verfahrensgebühr von 0,8 gem. VV RVG Nr. 3101 zu
Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 446/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-10-25
Aktenzeichen: 5 T 446/05
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:1025.5T446.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: VV RVG Nr. 3101
Leitsätze
Hat der Kläger beim Amtsgericht einen Verweisungsantrag zum Landgericht gestellt und rügt der Beklagte die Zuständigkeit des Amtsgerichts ohne einen Klageabwei-sungsantrag zu stellen, so ist allein in der Zuständigkeitsrüge kein Sachantrag zu se-hen. Dem Beklagtenvertreter steht deshalb nach einer Klagerücknahme nur die ermä-ßigte Verfahrensgebühr von 0,8 gem. VV RVG Nr. 3101 zu
Tenor
Der Beschluss vom 27.06.2005 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages vom 13.06.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Erkelenz vom 27.02.2005 sind von der Klägerin an den Beklagten an Kosten 616,31 € (in Worten: sechs-eins-sechs 31/100) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2005 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Beschwerdewert: 260,42 €
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